Satzung der Tennisgemeinschaft Hartheim e.V.
(Fassung vom 04.05.2019)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tennisgemeinschaft Hartheim e.V.“.
Er hat den Sitz in Meßstetten-Hartheim.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Tennissports, vor allem auch unter der Jugend.
(2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Wer Tätigkeiten für den Verein ausübt, kann hierfür durch Beschluss des Ausschusses angemessene Vergütung,bzw. Aufwandsentschädigungen im Rahmen des §3 Nr.26a EstG erhalten, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt. Dies gilt auch für Mitglieder des Ausschusses
§3 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr)
d) Ehrenmitglieder
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch mehrheitlichen Beschluss des Ausschusses. Jugendliche müssen mit der Anmeldung die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorlegen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt nach Erhalt der Mitgliedskarte. Die Satzung kann im Vereinsheim oder im Internet unter der Homepage des Vereins eingesehen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet:‘
a) Durch den Tod
b) Durch schriftliche Austrittserklärung mit 1-monatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
c) Durch Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch geheime Abstimmung des Ausschusses, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins und das Ansehen des Vereins verstößt.
Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung erfolgt der Ausschluss durch den Ausschuss.
(5) Jugendliche bis zum 18. Lebenjahr haben bei der Hauptversammlung kein eigenes Stimmrecht. Die Jugend der TGH führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr durch den Haushalt der TGH zufließenden Mittel unter Beachtung der Satzung der TGH und unter Berücksichtigung der Interessen der TGH. Die TGH-Jugend erhält vom Vorstand der TGH nach Maßgabe des Haushaltsplanes einen Etat zur Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Jugendleiter hat vom Vorstand über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen.
Das Nähere zur TGH-Jugend und ihren Organen regelt die Jugendsatzung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben der Satzung der TGH nicht widersprechen. Soweit die Jugendordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmung der Satzung der TGH.
(6) Passive Mitglieder besitzen alle Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder mit Ausnahme der Benutzung der Tennisplätze.
(7) Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Das Ehrenmitglied hat dasselbe Recht wie jedes andere aktive Mitglied und ist von der Beitragszahlung befreit.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Ausschuss
3. Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
(1) Dem Vorstand im Sinne des §28 BGB gehören 2-5 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder an. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstands wahrzunehmen.
(2) Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied verpflichtet, von seinen Rechten nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Geschäftsführung und als Vertreter der anderen Vorstandsmitglieder von deren Rechten nur im Falle der Verhinderung Gebrauch zu machen. Bei Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 1000.- € nach sich ziehen, wird der Verein von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.
(3) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung umfasst die Aufgabenbereiche Verwaltung, Organisation, Finanzen und Sport. Das Vorstandsmitglied, das für die Finanzen (inkl. Steuern- und Sozialversicherung) des Vereins zuständig ist, ist auch für eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins verantwortlich. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder delegiert werden.
(4) Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 1000.- € nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.
§7 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand nach §6 der Satzung
b) dem/der Schriftführer(in)
c) dem/der Jugendwart(in)
d) bis zu 6 Beisitzern
(2) Neben den sonst in dieser Satzung- insbesondere in §6 Absatz 4 – festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder stehen dem Ausschuss selbst zu.
(3) Der Ausschuss wird von einem der Vorstände zur Sitzung durch formlose Benachrichtigung einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss kann einberufen werden, wenn 4 Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand die Einberufung verlangen. Wird diesem Gesuch nicht innerhalb von einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.
(4) Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt einem der Vorstandsmitglieder. Im Verhinderungsfalle aller Vorstandsmitglieder wählen die Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Der Jugendvertreter (s. Jugendordnung) wird zu den Belangen der Jugend gehört, er hat bei Abstimmungen über diese Fragen Stimmrecht.
(6) Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§8 Wahl und Amtsdauer
(1) Die Ausschussmitglieder und damit auch der Vorstand nach §6 werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann bei einer Neuwahl eine hiervon abweichende Amtsdauer festlegen.
(2) Wählbar sind nur volljährige Mitglieder der TGH. Die Ausschussmitglieder sind einzeln zu wählen. Die Beisitzer können jedoch auch in einem Wahlgang gewählt werden. Es können maximal 2 Ausschussämter in einer Person vereint werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen nur eine Stimme hat. Die Ämter der Vorstände müssen immer von verschiedenen Personen besetzt werden.
(3) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss aus seinem Kreis ein Mitglied mit der Funktion betrauen oder neu hin zu wählen. Scheidet aber einer der Vorstände vorzeitig aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, welche die entsprechende Ersatzwahl durchführt. Die Amtsdauer des Ersatzes dauert nur bis zur regulären Mitgliederversammlung.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in der Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesener Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:
a. Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenberichte und -abschluss, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfberichtes der Kassenprüfer.
b. Die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses.
c. Die Wahl und evtl. Abberufung des/der Vorsitzenden, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer.
d. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Kalendervierteljahres.
Die Einberufung hat vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Tag der Versammlung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Meßstetten, als auch per elektronischer Nachrichtenübermittlung unter der letzten, dem Verein bekannten Adresse, zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreiben folgenden Tag bzw. Mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presseveröffentlichung.
(3) Die Tagesordnung wird vom Ausschuss und vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekannt gegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werde, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekannt gegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe genügt der allgemeine Hinweis „Satzungsänderung“ ohne nähere Einzelheiten.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Auflistung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall muss der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung ergänzen. Die Annahme weiterer, während der Versammlung genannter Punkte (sog. Dringlichkeitsanträge), kann durch
die Versammlung nach Abstimmung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tages-ordnung gesetzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder, der vom Ausschuss bestimmt wird, geleitet. Ist keiner der Vorstandsmitglieder anwesend, so wird von den Mitgliedern des Ausschusses ein Versammlungsleiter bestimmt. Ist kein einziges Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung aus den Reihen der Mitglieder einen Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Zeit der Wahlen und der vorhergegangenen Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Wahl wird vom Versammlungsleiter bestimmt, auf Antrag muss schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragen.
Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, ohne Rücksucht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. Bei einer Zweckänderung des Vereins müssen alle Mitglieder zustimmen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
Stellen sich mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, so entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Ergibt eine Stichwahl Stimmgleichheit so entscheidet das los.
(7) Stimm- und wahlberechtigt sind volljährige Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende. Das Wahlrecht und Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigungen und briefliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, dies wird vom Protokollführer (meist: Schriftführer) und Versammlungsleiter unterschrieben.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn:
a) Der Vorstand sie für erforderlich hält,
b) Der Ausschuss dies beschließt,
c) Wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Erfolgt dies nicht innerhalb einer Woche, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.
Es gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die vorbezeichnet aufgelisteten Regeln, die Einberufungszeit ist auf drei Tage verkürzt
§10 Kassenprüfer
(1) Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Prüfer gewählt. Gewählt werden volljährige Mitglieder, die nicht gleichzeitig in den Ausschuss gewählt sind. Es gelten im übrigen die Bestimmungen nach §8 Absatz 1 und 3 (Satz 1 und 3).
(2) Die Kasse wird einmal im Geschäftsjahr unmittelbar vor der Mitgliederversammlung von beiden Prüfern gemeinsam oder nacheinander geprüft. Geprüft werden Kassenbuch und das Finanzwesen des Vereines. Über das Ergebnis wird dem Vorstand und Ausschuss unverzüglich und später der Mitgliederversammlung berichtet
§11 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedener Form zu leisten Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Sonderzahlungen).
(2) Grundsätzlich besteht Beitragspflicht für das gesamte Geschäftsjahr, auch bei vorzeitigem Ende der Mitgliedschaft. Ausnahmen können durch den Ausschuss gesehen werden.
(3) In der Mitgliederversammlung wird die Höhe der Beiträge der einzelnen Mitgliedergruppen und die Höhe der Sonderzahlungen festgelegt.
(4) Über Anträge auf Stundung, Ratenzahlung sowie Erlass von Gebühren entscheidet nach schriftlichem Antrag des Mitgliedes der Ausschuss.
(5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind jeglicher Beitragspflicht befreit.
(6) Die Beiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 02.Mai eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
§12 Haftung
(1) Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§13 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehöhrenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Meßstetten zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 innerhalb des Stadtteil Hartheim zu verwenden hat.